Transparenz

Veröffentlichungspflicht für Vereine usw.

Mit 01.01.2018 ist das Gesetz Nr. 124 vom 04.08.2017 in Kraft getreten. Die gesetzlichen Neuerungen beinhalten dabei u.a. für Vereine, ONLUS Vereine, Stiftungen und öffentliche Körperschaften eine Veröffentlichungs- bzw. Transparenzpflicht in Bezug auf die erhaltenen Beiträge, Subventionen, sonstigen ökonomische Zuwendungen jeder Art sowie entlohnte Aufträge über 10.000 Euro im Vorjahreszeitraum. Zu diesen Beiträgen gehören auch die ausbezahlten 5 Promille, Beiträge für den Erwerb von Anlagegütern, Beiträge von Seiten der Gemeinden, Provinzen, Regionen, EU usw.

Erfolgt diese Veröffentlichung nicht, so sind die erhaltenen Beiträge demjenigen, der die Beiträge ausbezahlt hat, innerhalb von 3 Monaten ab dem 28.02.2018 zurückzugeben.

In welcher Form muss diese Meldung erfolgen?

Die Informationen müssen auf der eigenen Internetseite/homepage oder auf digitalen Portalen wie facebook veröffentlicht werden.

Bis wann müssen die Informationen veröffentlicht werden?

Bis zum 28.02. des auf den Erhalt folgenden Jahres.

Was muss veröffentlicht werden?

Beiträge, Subventionen, sonstigen ökonomische Zuwendungen jeder Art sowie entlohnte Aufträge über 10.000 Euro im Vorjahreszeitraum. Sollte es sich um einen Beitrag handeln, welcher unter 10.000 Euro liegt, so ist im Sinne von Art. 1, Absatz 127 die Veröffentlichung nicht verpflichtend.

Was droht bei Nichtveröffentlichung?

Bei einer Kontrolle führt die ordnungsgemäße Veröffentlichung der Beiträge über 10.000 Euro dazu, dass die bereits erhaltenen Beiträge innerhalb von 3 Monaten ab dem 28.02. zurückzubezahlen sind.

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